§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der im Jahr 1954 gegründete Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Braunschweig unter der Registernummer 140091 eingetragen
und führt den Namen „Tennisclub Schwarz-Weiß Steterburg e.V“.

Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter Thiede.


2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein betreibt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege und Förderung des Tennisspieles sowie der sportlichen Freizeitgestaltung.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen im Bereich des Tennissports,
- die Förderung der Jugendarbeit,
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
- die Präsentation des Vereins über die Webseite www.tc-swsteterburg.de.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
ehrenamtlich wahr.

5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
und des zuständigen Fachverbandes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:


- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitdliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.  Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.


2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne
sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

3. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt allen rassistischen, antisemitischen und extremistischen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen.

4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

Die Organe des Vereis können ggf. auch auf dem Schriftweg oder virtuell, also in Video- oder Telefonkonferenzen inkl. Beschlussfassungen und Wahlen tagen. Darauf ist in den Einladungen hinzuweisen, sodass jedem Mitglied eine Teilnahme möglich ist.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Vorstand Finanzen
d) dem Vorstand Verwaltung
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Vorstand Technik

2. Der Vorstand wird im Wechsel von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder unter a), c), f) und g) in dem einen Jahr und die Vorstandsmitglieder unter b), d) und e) im darauffolgenden Jahr. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Mitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten und auch den von ihm zu erstellenden Haushaltsplan vorzustellen.

5. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Beschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen trifft der Vorstand im schriftlichen Verfahren mit der Mehrheit der Stimmen.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Vorstand Finanzen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstands-mitglieder gemeinsam vertreten.

7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

8. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

9. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich grundsätzlich im ersten Quartal statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer4
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf der Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- den Versammlungsleiter
- den Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung


5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur anwesende erwachsene ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausge- übt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassen-prüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstandes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Spielbetrieb

1. Dem Sportwart obliegt gemeinsam mit dem Jugendwart die Pflege des gesamten Sport- und Spielbetriebes innerhalb des Vereins.

2. Dem Sportwart obliegt ferner die Organisation und Leitung sämtlicher Wettspiele und Turniere.

3. Die besondere Pflege des Jugendsportes obliegt dem Jugendwart gemeinsam mit dem Sportwart

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand diverse Ordnungen beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand, mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes, weitere Ordnungen erlassen.

§ 19 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EUDatenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklungder Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Sportbund der Stadt Salzgitter zu, der es ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der §§ 52, 55 der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung des Tennisclubs Schwarz-Weiß Steterburg e.V. vom Januar 1985 und ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.06.2021 beschlossen worden.

Salzgitter, 21. Oktober 2021

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